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   OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2007 - 12 B 1300/07   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2007 - 12 B 1300/07 (https://dejure.org/2007,20401)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 (https://dejure.org/2007,20401)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 (https://dejure.org/2007,20401)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2007 - 12 B 481/07
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2007 - 12 B 1300/07
    - wie hier auf der Grundlage des erst kurz vor der Antragstellung ergangenen und bekannt gewordenen Senatsbeschlusses 12 B 481/07 vom 19. Juni 2007 ändert.

    Bereits am 21. Juni 2007 hat dann der Antragsteller den Widerspruch ausdrücklich mit Blick auf den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 - aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Abfindungen nicht mit der Abschlagszahlung für Juli 2007 erfolgen müsste.

    Der Senat bleibt auch nach Überprüfung seiner im Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 - geäußerten Rechtsauffassung dabei, dass der dem Haushaltstitel 63380 beigefügte Vermerk die Freistellung von Haushaltsmitteln an die tatsächlich erfolgte Umgestaltung von Hortplätzen zur Einbringung in das System der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich anknüpft.

    - 12 B 481/07 - geäußerten Rechtsauffassung fest, dass bei einer Verlagerung von.

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2007 - 12 B 1300/07
    Ob es angesichts der dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) bundesrechtlich zugewiesenen, jugendhilferechtlichen Aufgabe, für schulpflichtige Kinder ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII), ohne weiteres möglich ist, die Erfüllung dieser Aufgabe durch Landesgesetz oder durch Erlass eines Landesministeriums "für Schule und Weiterbildung" wirksam als schulische, mithin nicht mehr jugendhilferechtliche Veranstaltung zu qualifizieren, und sie damit letztlich - ungeachtet aller in diesem Rahmen vorgesehenen Kooperationen und Beteiligungen - dem Regime des Schulrechts zu unterstellen, vgl. zur bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach dem SGB VIII im Verhältnis zu landesrechtlichen Regelungen auch VerfG Bbg, Urteil vom 20. März 2003 - VfG Bbg 54/01-, DVBl. 2003, 938, und ob für die in der Offenen Ganztagsschule im Rahmen der außerunterrichtlichen Angebote erfolgende Betreuung von Kindern zumindest für einen Teil des Tages tatsächlich keine Betriebserlaubnis erforderlich ist, was mit Blick auf die eng begrenzten Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zumindest fraglich ist, ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2005 - 12 B 1311/05

    Geltendmachen von monatlichen Abschlagszahlungen auf der Basis der zu erwartenden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2007 - 12 B 1300/07
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2005 - 12 B 1311/05 - zu § 29 Abs. 2 GTK.
  • VG Köln, 13.11.2007 - 16 L 1419/07

    Vorläufige Bewilligung von Abschlagszahlungen auf die Betriebskosten eines

    Die hiergegen vom Antragsgegner erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 - zurückgewiesen.

    vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 -.

    Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Widerholungen auf den den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 25.07.2007 - 16 L 922/07 - und den die Beschwerde des Antragsgegners hiergegen zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 -.

    Da der diesem Haushaltsansatz beigefügte Vermerk in seinem Wortlaut mit demjenigen des Haushaltsgesetzes 2007 übereinstimmt, folgt das Gericht der Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 - für das Haushaltsgesetz 2007 vorgenommen und in seinem Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 - nochmals bestätigt hat, auch für das - zu erwartende - Haushaltsgesetz 2008.

  • VG Köln, 13.11.2007 - 16 L 1418/07
    vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 -.

    Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf den den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 25.07.2007 - 16 L 922/07 - und den die Beschwerde des Antragsgegners hiergegen zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 - .

    Da der diesem Haushaltsansatz beigefügte Vermerk in seinem Wortlaut mit demjenigen des Haushaltsgesetzes 2007 übereinstimmt, folgt das Gericht der Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 - für das Haushaltsgesetz 2007 vorgenommen und in seinem Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 - nochmals bestätigt hat, auch für das - zu erwartende - Haushaltsgesetz 2008.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - 12 B 799/08

    Voraussetzungen für die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen ;

    - 12 B 2444/04 -, ZfJ 2005, 485 f.; Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 - Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 -.

    - 12 B 1300/07 - Beschluss vom 19. Juni 2007.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - 12 B 803/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs einer Kindertageseinrichtung auf Finanzierung und

    - 12 B 2444/04 -, ZfJ 2005, 485 f.; Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 - Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 -.

    - 12 B 1300/07 - Beschluss vom 19. Juni 2007.

  • VG Köln, 09.05.2008 - 16 L 450/08

    Bewilligung weiterer Abschlagszahlungen auf die Förderung eines Kinderhorts;

    so in den vorangegangenen Verfahren des Antragstellers, in denen eine Förderung allerdings nach Maßgabe des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder", das insoweit eine Orientierung am Bedarf nicht vorsah, erfolgte; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 - (n.v.) im Verfahren gleichen Rubrums.

    Wenn sich der Träger öffentlicher Jugendhilfe - hier der Antragsgegner - im Rahmen der ihm obliegenden Bedarfsfeststellung nach Maßgabe politischer Vorgaben - hier: Einführung der "offenen Ganztagsschule im Primarbereich" - in dieser Weise für eine bestimmte Form der Bedarfsdeckung entscheidet, bei der die außerunterrichtlichen Angebote für die zu betreuenden KInder eben nicht als Veranstaltung eines freien Trägers, sondern als schulische Veranstaltung - d.h. Veranstaltung des Schulträgers - gelten, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007, a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur maßgebenden Erlasslage, hat er zwar, wie es auch geschehen ist, die Träger der freien Jugendhilfe einzubinden und muss mit ihnen kooperieren.

  • VG Köln, 09.05.2008 - 16 L 372/08
    so in den vorangegangenen Verfahren des Antragstellers, in denen eine Förderung allerdings nach Maßgabe des "Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder", das insoweit eine Orientierung am Bedarf nicht vorsah, erfolgte; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 - (n.v.) im Verfahren gleichen Rubrums.

    Wenn sich der Träger öffentlicher Jugendhilfe - hier der Antragsgegner - im Rahmen der ihm obliegenden Bedarfsfeststellung nach Maßgabe politischer Vorgaben - hier: Einführung der "offenen Ganztagsschule im Primarbereich" - in dieser Weise für eine bestimmte Form der Bedarfsdeckung entscheidet, bei der die außerunterrichtlichen Angebote für die zu betreuenden Kinder eben nicht als Veranstaltung eines freien Trägers, sondern als schulische Veranstaltung - d.h. Veranstaltung des Schulträgers - gelten, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2007, a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur maßgebenden Erlasslage, hat er zwar, wie es auch geschehen ist, die Träger der freien Jugendhilfe einzubinden und muss mit ihnen kooperieren (vgl. § 5 Abs. 1 KiBiz).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2009 - 12 E 549/09
    Sollte mit Blick darauf, dass die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule nicht als jugendhilferechtliche, sondern als schulrechtliche Veranstaltungen gelten, vgl. § 9 Abs. 3 SchulG; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 - (Seite 12, 2. und 3. Absatz des Beschlussabdrucks), die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ausscheiden, würde der Abgabenerlass durch §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 227 Satz 1 Halbsatz 1 der Abgabenordnung (AO) gewährleistet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2008 - 12 A 4698/06

    Zuschussfähigkeit von Personalkosten für einen Kindergarten; Zuschussfähige

    hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 16.10.2007 - 12 B 1300/07 -, vom 19.6.2007 - 12 B 481/07 -, Beschluss vom 30.3.2005 - 12 B 2444/04 -, ZfJ 2005, 485 f. sowie das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege u.a. in den Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe (Art. 6 Abs. 4 LV NRW), vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22.11.2006 - 12 A 3045/06 -, a. a. O., nicht verletzt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 12 E 163/09

    Berechnung des Elternbeitrages für die Teilnahme an staatlich geförderten

    Sollte mit Blick darauf, dass die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule nicht als jugendhilferechtliche, sondern als schulrechtliche Veranstaltungen gelten, vgl. § 1 Satz 3 der Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein) zur Erhebung der Elternbeiträge im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" vom 20. September 2006, § 9 Abs. 3 SchulG; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 - (Seite 12, 2. und 3. Absatz des Beschlussabdrucks), die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ausscheiden, würde der Abgabenerlass durch § 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 227 Satz 1 Halbsatz 1 der Abgabenordnung (AO) gewährleistet.
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